LEI Pflicht für bestimmte Kreditinstitute und Finanzholdinggesellschaften

21.01.2015: CRR-Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften (sofern sie die in Art. 2 Nr. 21 Buchstabe b der VO (EU) Nr. 468/2014 festgelegten Bedingungen erfüllen) müssen gemäß eines Beschlusses der Europäischen Zentralbank über einen LEI verfügen und diesen der Bundesbank mitteilen. Dies geht aus einem aktuellen Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hervor.

Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite der BaFin unter Rundschreiben 1/2015 (BA) - Erwerb eines Legal Entity Identifier (LEI) und Mitteilung an die Deutsche Bundesbank