Ab 12.02.2014: LEI erforderlich bei Derivategeschäften

03.02.2014: Nach Art. 9 der EMIR-Verordnung sind Unternehmen verpflichtet, den Abschluss sämtlicher neuer bzw. die Änderung oder vorzeitige Beendigung bestehender Derivatekontrakte an ein Transaktionsregister zu melden. Diese Regelung gilt ab dem 12.02.2014.

In den abzugebenden Meldungen ist zur Identifizierung der Geschäftsbeteiligten die Angabe eines Legal Entity Identifiers (LEI) erforderlich (außer bei natürlichen Personen). Ein LEI kann schon jetzt als vorläufiger Code im CEIReg beantragt werden. Dieser sog. Pre-LEI muss bis zum Inkrafttreten des globalen LEI Vergabesystems in den Meldungen nach Art. 9 EMIR verwendet werden. Danach wird der Pre-LEI in den endgültigen LEI überführt; die Nummer bleibt identisch.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der BaFin unter Meldepflicht für Derivategeschäfte.